Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor? +
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Als Faustregel gilt: Über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ist eine Reparatur rechtlich nicht mehr erstattungsfähig, zwischen 100 und 130 Prozent nur unter besonderen Voraussetzungen.
Was ist der Wiederbeschaffungswert? +
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug – gleiches Modell, vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung und Ausstattung – bei einem seriösen Händler bezahlen müssten. Er wird vom Kfz-Sachverständigen im Gutachten festgestellt und ist nicht dasselbe wie der Zeitwert oder der Händler-Ankaufspreis.
Was ist der Restwert und warum wird darüber gestritten? +
Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist. Je höher die Versicherung den Restwert ansetzt, desto weniger muss sie zahlen – deshalb legen Versicherer gern Angebote überregionaler Internet-Aufkäufer vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie sich jedoch am regionalen Markt orientieren und müssen solchen Sondergeboten nicht nachjagen.
Was besagt die 130-Prozent-Regel genau? +
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb von 130 Prozent, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen – aus Respekt vor Ihrem Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten. Voraussetzungen: vollständige, fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate.
Kann ich bei Totalschaden auch fiktiv abrechnen? +
Ja. Sie müssen weder reparieren noch ein Ersatzfahrzeug kaufen, um Ihr Geld zu bekommen – das nennt sich Dispositionsfreiheit. Beim Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ausgezahlt und entscheiden selbst, was Sie damit machen.
Was ist ein unechter Totalschaden? +
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten zwar unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, aber zusammen mit der Wertminderung darüber hinausgehen. Dann kann die Abrechnung auf Totalschadenbasis für die Versicherung günstiger sein – für Sie aber nicht unbedingt. Genau hier lohnt die unabhängige Prüfung.
Darf die Versicherung mich zum Totalschaden zwingen, obwohl ich reparieren will? +
Nein, nicht automatisch. Innerhalb der 130-Prozent-Grenze haben Sie bei nachgewiesenem Integritätsinteresse das Recht auf Reparatur. Erst oberhalb dieser Grenze können Sie die Reparaturkosten nicht mehr vollständig ersetzt verlangen.
Muss ich mein Auto an den Aufkäufer verkaufen, den die Versicherung nennt? +
Nein. Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat – oder es sogar behalten. Ein höheres Internetangebot der Versicherung müssen Sie sich nur in engen Ausnahmefällen entgegenhalten lassen, etwa wenn es ohne besonderen Aufwand annehmbar war, bevor Sie verkauft haben.
Wer zahlt das Gutachten beim Totalschaden? +
Bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung. Das Gutachten ist die Grundlage aller Zahlen – Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten – und damit bares Geld wert. Verzichten Sie nicht darauf und überlassen Sie es nicht dem Gutachter der Versicherung.
Die Versicherung rechnet anders als mein Gutachten – was nun? +
Kürzungen beim Wiederbeschaffungswert oder ein plötzlich höherer Restwert sind die häufigsten Streichposten. Lassen Sie die Abrechnung prüfen, bevor Sie etwas akzeptieren: Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung auch die Kosten der anwaltlichen Durchsetzung.