Kostenloser Rechner mit 130-%-Check

Totalschaden Rechner: Rechnet Ihre Versicherung richtig?

Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten – drei Zahlen entscheiden, ob Ihr Auto als Totalschaden gilt und wie viel Geld Sie bekommen. Prüfen Sie die Rechnung der Versicherung in 30 Sekunden selbst.

Totalschaden prüfen

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Unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die Feststellungen eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen und die rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Die Logik hinter der Rechnung

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein Totalschaden ist keine Frage des Augenscheins, sondern reine Mathematik. Die Versicherung vergleicht zwei Beträge: Was kostet die Reparatur – und was kostet ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, der sogenannte Wiederbeschaffungswert. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich, gilt das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden: Die Versicherung zahlt dann nicht die Reparatur, sondern nur die Wiederbeschaffung – abzüglich dessen, was Ihr Unfallwagen noch wert ist.

Hinter dieser nüchternen Formel stecken drei Zahlen, um die in der Praxis erbittert gerungen wird. Denn jede davon lässt sich zugunsten der Versicherung verschieben: ein niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert hier, ein künstlich hohes Restwertangebot dort – und schon schrumpft Ihre Entschädigung um vierstellige Beträge. Wer die Rechnung versteht, erkennt die Stellschrauben.

Die drei Zahlen, die alles entscheiden

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug beim seriösen Händler – gleiches Modell, ähnliches Alter, ähnliche Laufleistung. Nicht zu verwechseln mit dem, was ein Händler Ihnen beim Ankauf zahlen würde. Ein zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert ist die subtilste Form der Kürzung: Sie merken sie oft erst, wenn Sie mit dem Geld kein gleichwertiges Auto finden.

Restwert

Das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch einbringt. Hier gilt die klare Linie des Bundesgerichtshofs: Maßgeblich ist der regionale Markt, ermittelt durch Ihren Sachverständigen mit in der Regel drei Angeboten. Taucht die Versicherung später mit einem deutlich höheren Angebot eines Internet-Aufkäufers aus 400 Kilometern Entfernung auf, müssen Sie darauf grundsätzlich nicht eingehen – schon gar nicht, wenn Sie das Fahrzeug bereits verkauft haben.

Reparaturkosten

Die Kalkulation aus dem Gutachten, brutto. Sie bestimmt im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert die entscheidende Quote – und damit, in welcher der drei Zonen Ihr Fall landet: unter 100 Prozent, zwischen 100 und 130 Prozent oder darüber.

Die 130-Prozent-Regel: Wann Sie trotzdem reparieren dürfen

Autos sind für viele Menschen mehr als Zahlen – das weiß auch die Rechtsprechung. Deshalb gibt es die 130-Prozent-Regel: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb von 130 Prozent, dürfen Sie Ihr Fahrzeug dennoch auf Kosten der Versicherung reparieren lassen. Der Bundesgerichtshof schützt damit Ihr sogenanntes Integritätsinteresse – das berechtigte Anliegen, das vertraute, gepflegte Fahrzeug zu behalten, dessen Geschichte Sie kennen.

Die Bedingungen sind allerdings streng, und hier scheitern viele ohne Beratung:

  • Vollständig und fachgerecht: Die Reparatur muss exakt dem Gutachten entsprechen. Teilreparaturen oder Billiglösungen kippen den Anspruch.
  • Sechs Monate Weiternutzung: Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiternutzen. Ein schneller Verkauf widerlegt das Integritätsinteresse rückwirkend.
  • Keine Aufstockung: Liegt die Kalkulation über 130 Prozent, können Sie die Grenze nicht dadurch retten, dass Sie einen Teil selbst zahlen.

Umgekehrt gilt: Ruft die Versicherung vorschnell den Totalschaden aus, obwohl Ihre Quote bei 125 Prozent liegt, müssen Sie das nicht hinnehmen. Genau dieser Fall landet regelmäßig auf unserem Tisch – und wird regelmäßig zugunsten der Geschädigten entschieden.

Drei Wege der Abrechnung – und welcher sich wann lohnt

Nach einem Unfall gehört die Entscheidung über das Geld Ihnen, nicht der Versicherung. Juristen nennen das Dispositionsfreiheit: Sie bestimmen, was mit Ihrem Schadensersatz passiert. Drei Varianten stehen zur Wahl:

  • Konkrete Reparatur: Sie lassen in der Werkstatt Ihrer Wahl reparieren, die Versicherung zahlt die Rechnung. Innerhalb der 130-Prozent-Grenze auch oberhalb des Wiederbeschaffungswerts möglich.
  • Fiktive Abrechnung: Sie lassen sich die kalkulierten Reparaturkosten auszahlen, ohne zu reparieren – etwa weil der Schaden rein optisch ist oder Sie selbst Hand anlegen. Oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands wird hier allerdings gekappt.
  • Totalschadenabrechnung: Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und entscheiden frei, ob Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen, das alte behalten oder das Geld anders verwenden.

Welcher Weg am Ende mehr bringt, hängt von Restwert, Wertminderung und Ihren Plänen ab – oft liegen zwischen den Varianten mehrere hundert Euro. Unser Rechner zeigt die Richtung, die Feinarbeit übernimmt die kostenlose Prüfung.

Typische Sätze der Versicherung

So klingt es, wenn gekürzt wird

„Wir haben ein Restwertangebot über 4.200 Euro für Sie eingeholt." – Klingt nach Service, bedeutet aber: 1.700 Euro weniger Auszahlung als beim regionalen Restwert aus Ihrem Gutachten. Solche Angebote stammen meist aus überregionalen Online-Börsen, auf die Sie sich nicht verweisen lassen müssen.

„Der Wiederbeschaffungswert erscheint uns zu hoch, wir legen 8.500 Euro zugrunde." – Eine Behauptung ersetzt kein Gutachten. Ihr Sachverständiger hat den Marktwert ermittelt; wer davon abweichen will, braucht Substanz, nicht Bauchgefühl.

„Bei diesen Reparaturkosten liegt eindeutig ein Totalschaden vor." – Nachrechnen lohnt sich: Liegt die Quote unter 130 Prozent und wollen Sie das Fahrzeug behalten, steht Ihnen die Reparatur zu. Eindeutig ist hier selten etwas.

Darauf können Sie sich berufen

Die rechtliche Grundlage

Bundesgerichtshof · Az. VI ZR 192/04

Die 130-Prozent-Rechtsprechung: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts sind erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und anschließend weitergenutzt wird. Das Integritätsinteresse des Eigentümers verdient Schutz.

Bundesgerichtshof · Az. VI ZR 318/08

Zum Restwert: Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem Preis verkaufen, den ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er muss sich nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen lassen.

Bundesgerichtshof · Az. VI ZR 132/04

Der Sachverständige hat den Restwert auf dem regionalen Markt zu ermitteln und dabei in der Regel drei Angebote einzuholen. Diese Schätzgrundlage darf der Geschädigte seiner Abrechnung zugrunde legen.

Bundesgerichtshof · Az. VI ZR 673/15

Bestätigung der Restwert-Linie: Maßgeblich bleibt der regionale Markt. Überregionale Internetbörsen muss sich der Geschädigte beim Verkauf seines Fahrzeugs grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen.

Hinweis: Die Anwendung auf Ihren Fall hängt von den konkreten Umständen ab. Die rechtliche Prüfung übernimmt eine kooperierende Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht.

Totalschaden ausgerufen, aber Sie wollen reparieren? So gehen Sie vor

Der Bescheid der Versicherung ist keine Gerichtsentscheidung – er ist ein Angebot, das Sie prüfen lassen dürfen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug behalten möchten, hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Erst rechnen, dann reagieren: Ermitteln Sie die Quote aus Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert – mit dem Rechner oben dauert das eine halbe Minute. Liegt sie unter 130 Prozent, steht die Tür zur Reparatur offen.
  • Nichts unterschreiben, nichts verkaufen: Geben Sie das Fahrzeug nicht vorschnell an einen Aufkäufer ab, den die Versicherung vermittelt. Mit dem Verkauf verschenken Sie Ihr stärkstes Argument – das Integritätsinteresse.
  • Eigenes Gutachten sichern: Grundlage jeder Auseinandersetzung sind die Zahlen Ihres eigenen Sachverständigen, nicht die Kurzkalkulation der Versicherung. Die Kosten dafür trägt bei unverschuldetem Unfall die Gegenseite.
  • Fristen im Blick behalten: Reagiert die Versicherung wochenlang nicht oder reguliert sie nur teilweise, ist das kein Grund zur Geduld. Als Geschädigter dürfen Sie den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners direkt in Anspruch nehmen.
  • Prüfung abgeben statt selbst streiten: Die Diskussion über Restwertbörsen, Integritätsinteresse und Quoten führen Versicherungen täglich – Sie vermutlich zum ersten Mal. Eine anwaltliche Prüfung kostet Sie bei fremdverschuldetem Unfall nichts und stellt die Waffengleichheit her.

Dasselbe gilt übrigens im umgekehrten Fall: Die Versicherung besteht auf Reparatur, obwohl Sie auf Totalschadenbasis abrechnen möchten. Auch hier entscheidet nicht der Sachbearbeiter über Ihr Eigentum, sondern das Gesetz – und das räumt Ihnen die Wahl ein.

Versicherung rechnet Totalschaden, Sie wollen reparieren? Oder umgekehrt?

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Mit echten Zahlen

Drei Fälle aus der Praxis

Beispiel 1: Alter Opel – klarer Totalschaden

Herr M. fährt einen gepflegten, aber betagten Opel Astra. Nach einem Auffahrunfall kalkuliert die Werkstatt 5.000 Euro Reparaturkosten. Das Gutachten: Wiederbeschaffungswert 3.000 Euro, Restwert 500 Euro.

  • Reparatur 5.000 € ÷ WBW 3.000 € = 167 %
  • → weit über 130 %: wirtschaftlicher Totalschaden
  • Auszahlung: 3.000 € − 500 € = 2.500 € Wiederbeschaffungsaufwand

→ 2.500 € plus Nebenpositionen – eine Reparatur auf Kosten der Versicherung scheidet hier aus.

Beispiel 2: VW Golf – die 130-Prozent-Rettung

Frau S. hängt an ihrem Golf, den sie seit dem Kauf scheckheftgepflegt fährt. Reparaturkosten laut Gutachten: 12.500 Euro, Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro. Die Versicherung ruft Totalschaden aus – zu früh.

  • 12.500 € ÷ 10.000 € = 125 % → innerhalb der 130-%-Grenze
  • Voraussetzung: vollständige, fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten
  • und Weiternutzung von mindestens 6 Monaten

→ Frau S. darf reparieren lassen – die Versicherung muss die vollen 12.500 € tragen.

Beispiel 3: Unechter Totalschaden – die versteckte Grenze

BMW 1er: Reparaturkosten 8.700 Euro, Wiederbeschaffungswert 9.000 Euro – auf den ersten Blick ein Reparaturfall. Doch mit der Wertminderung von 600 Euro übersteigt der Gesamtschaden den Wiederbeschaffungswert.

  • 8.700 € Reparatur + 600 € Wertminderung = 9.300 €
  • > WBW 9.000 € → unechter Totalschaden
  • Vergleich nötig: Reparaturabrechnung vs. Totalschadenbasis (9.000 € − Restwert)

→ Je nach Restwert unterscheiden sich die Varianten um Hunderte Euro – hier entscheidet die Prüfung.

Häufige Fragen zum Totalschaden

Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Als Faustregel gilt: Über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ist eine Reparatur rechtlich nicht mehr erstattungsfähig, zwischen 100 und 130 Prozent nur unter besonderen Voraussetzungen.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug – gleiches Modell, vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung und Ausstattung – bei einem seriösen Händler bezahlen müssten. Er wird vom Kfz-Sachverständigen im Gutachten festgestellt und ist nicht dasselbe wie der Zeitwert oder der Händler-Ankaufspreis.

Was ist der Restwert und warum wird darüber gestritten?

Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist. Je höher die Versicherung den Restwert ansetzt, desto weniger muss sie zahlen – deshalb legen Versicherer gern Angebote überregionaler Internet-Aufkäufer vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie sich jedoch am regionalen Markt orientieren und müssen solchen Sondergeboten nicht nachjagen.

Was besagt die 130-Prozent-Regel genau?

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb von 130 Prozent, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen – aus Respekt vor Ihrem Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten. Voraussetzungen: vollständige, fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate.

Kann ich bei Totalschaden auch fiktiv abrechnen?

Ja. Sie müssen weder reparieren noch ein Ersatzfahrzeug kaufen, um Ihr Geld zu bekommen – das nennt sich Dispositionsfreiheit. Beim Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ausgezahlt und entscheiden selbst, was Sie damit machen.

Was ist ein unechter Totalschaden?

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten zwar unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, aber zusammen mit der Wertminderung darüber hinausgehen. Dann kann die Abrechnung auf Totalschadenbasis für die Versicherung günstiger sein – für Sie aber nicht unbedingt. Genau hier lohnt die unabhängige Prüfung.

Darf die Versicherung mich zum Totalschaden zwingen, obwohl ich reparieren will?

Nein, nicht automatisch. Innerhalb der 130-Prozent-Grenze haben Sie bei nachgewiesenem Integritätsinteresse das Recht auf Reparatur. Erst oberhalb dieser Grenze können Sie die Reparaturkosten nicht mehr vollständig ersetzt verlangen.

Muss ich mein Auto an den Aufkäufer verkaufen, den die Versicherung nennt?

Nein. Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat – oder es sogar behalten. Ein höheres Internetangebot der Versicherung müssen Sie sich nur in engen Ausnahmefällen entgegenhalten lassen, etwa wenn es ohne besonderen Aufwand annehmbar war, bevor Sie verkauft haben.

Wer zahlt das Gutachten beim Totalschaden?

Bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung. Das Gutachten ist die Grundlage aller Zahlen – Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten – und damit bares Geld wert. Verzichten Sie nicht darauf und überlassen Sie es nicht dem Gutachter der Versicherung.

Die Versicherung rechnet anders als mein Gutachten – was nun?

Kürzungen beim Wiederbeschaffungswert oder ein plötzlich höherer Restwert sind die häufigsten Streichposten. Lassen Sie die Abrechnung prüfen, bevor Sie etwas akzeptieren: Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung auch die Kosten der anwaltlichen Durchsetzung.

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